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Satzung§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, RechtsformDer Verein führt den Namen “Kulturwerk des Berufsverbandes Bildender Künstler Sachsen-Anhalt”, im Folgenden “Kulturwerk". § 2 AufgabenDas Kulturwerk ist eine Vereinigung zur Förderung von Kunst und Kultur im Land Sachsen-Anhalt. Es veranstaltet hierzu Kunstausstellungen und Kunstaktionen, Vorträge und Lehrgänge und führt alle zur Verwirklichung des Vereinszweckes geeigneten Maßnahmen durch. § 3 GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitglieder, FördermitgliederDie Mitglieder des Vereins sind mit dem Landesvorstand des BBK Sachsen-Anhalt identisch. Die Mitgliedschaft ist an das Mandat als Vorstandsmitglied des Landesvorstandes des BBK Sachsen-Anhalt gebunden und erlischt mit Ende der Amtszeit. § 5 OrganeOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 6 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird jährlich auf Einladung des Vorstandes durchgeführt. Die Einladungsfrist beträgt 6 Wochen und hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. § 7 VorstandDer erweiterte Vorstand des Vereins “Kulturwerk” besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der 1. und 2. Vorsitzende. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. (Fassung gekürzt, §8 Haftung, §9 Vermögen und Gewinn, §10 Auflösung) Sitz der Landesgeschäftsstelle Kulturwerk des Berufsverbandes Bildender Künstler Tel. 0345 - 2 02 68 21 |
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