Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt verabschiedet

Heute, am 20. Mai 2026, hat der Landtag von Sachsen-Anhalt dem neuen Kulturfördergesetz zugestimmt. Dies ist eine gute Nachricht, denn nun hat die Kulturförderung in Sachsen-Anhalt endlich eine gesetzliche Grundlage. Durch die Anhörung der Kulturakteur*innen haben sich noch einige wesentliche Verbesserungen ergeben. So wurden etwa viele Kann-Bestimmungen in verbindliche Formulierungen umgewandelt, Jugendkunstschulen werden nun explizit gefördert, ein regelmäßiger Dialog mit den Kulturschaffenden über die Ziele und Wirksamkeit der Kulturförderung ist nun im Gesetz verankert, ebenso ein Landeskulturbericht pro Wahlperiode, und die Honoraruntergrenzen der Kulturfachverbände auf Bundesebene werden nun berücksichtigt (anstatt nur beachtet). Diese Änderungen wurden maßgeblich von der Fraktion Die Linke eingebracht.

Noch weitreichendere Verbesserungen, wie sie der BBK gefordert hatte, wurden von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aufgegriffen, fielen in der Abstimmung jedoch durch. Zentral war dabei die verbindliche Festlegung einer fixen Mindestsumme für die Kulturförderung (1,5 % des Landeshaushaltes). Auch, dass Kulturförderung eine Pflichtaufgabe der Kommunen sein sollte und dass Kulturschaffende bei der Erstellung von Förderrichtlinien, Kriterien und Verfahren der Kulturförderung zu beteiligen sind, hätte der BBK sehr begrüßt. Ebenso die Regelung, dass Künstler*innen in Jurys feste Sitze haben sollten, dass die Jurys geschlechterparitätisch besetzt sind und regelmäßig rotieren, hätte der BBK sehr sinnvoll gefunden.

Fazit: Es wurde ein wichtiger Schritt getan, aber optimal ist das neue Kulturfördergesetz aus BBK-Sicht nicht.

Die Debatte und die Abstimmung können per Video nachgeschaut werden, siehe https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/51-sitzungsperiode#.

Die von CDU, SPD, FDP, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und von der fraktionslosen Abgeordneten verabschiedete Version (bei Enthaltung der AfD) kann hier heruntergeladen werden: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d6972vbe.pdf.