Satzung des Vereins „Kulturwerk des Verbandes Bildender Künstler Sachsen-Anhalt e.V.“
in der Fassung vom 09.02.2000
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform
Der Verein führt den Namen “Kulturwerk des Verbandes Bildender Künstler Sachsen-Anhalt”, im Folgenden “Kulturwerk“.
Der Sitz des Vereins ist Halle.
Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister der Stadt Halle einzutragen und führt danach den Zusatz e. V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben
Das Kulturwerk ist eine Vereinigung zur Förderung von Kunst und Kultur im Land Sachsen-Anhalt. Es veranstaltet hierzu Kunstausstellungen und Kunstaktionen, Vorträge und Lehrgänge und führt alle zur Verwirklichung des Vereinszweckes geeigneten Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder, Fördermitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind mit dem Landesvorstand des VBK Sachsen-Anhalt identisch. Die Mitgliedschaft ist an das Mandat als Vorstandsmitglied des Landesvorstandes des BBK Sachsen-Anhalt gebunden und erlischt mit Ende der Amtszeit.
Fördermitglied kann jede geschäftsfähige und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. Die Fördermitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages entsprechend der durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt des Fördermitgliedes oder durch seinen Ausschluß durch die Mitgliederversammlung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten. Der Ausschluß kann bei Beitragsverzug über mehr als 1 Jahr und bei verbandsschädigendem Verhalten erfolgen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird jährlich auf Einladung des Vorstandes durchgeführt. Die Einladungsfrist beträgt 6 Wochen und hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins,
- die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluß von Mitgliedern,
- die Feststellung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplanes,
- die Festsetzung von Beiträgen,
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes.
Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von 30% der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der zwei Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Der erweiterte Vorstand des Vereins “Kulturwerk” besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der 1. und 2. Vorsitzende. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Es erfolgt lediglich eine Aufwandsentschädigung nach Abrechnung mit geeigneten Belegen.
§ 8 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dieser. Die Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 9 Vermögen und Gewinn
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
Im Sinne des § 55 Abs. I Ziff. I erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Rechnungslegung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Jahresversammlung mit 3/4 der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder und nur nach vorheriger Ankündigung dieses Tagesordnungspunktes an alle Mitglieder acht Wochen vor der Versammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen kulturfördernden Zwecken zuzuführen, welche im Auflösungsbeschluß zu nennen sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Kunst und Kultur zwecks Verwendung für Zwecke der Förderung des künstlerischen Schaffens entsprechend § 2 dieser Satzung.